Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder Fälligkeit des Werklohnes noch Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Bestehen Mängel, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013