Norm
ABGB §5Rechtssatz
Das Urteil hat, soweit nicht zwingendes neues Recht rückwirkt, nach der Rechtslage zu ergehen, wie sie sich auf Grund der Verhandlungsergebnisses zur Zeit des Verhandlungsschlusses darstellt; auf Rechtsänderungen nach dem Schluss des Verfahrens erster Instanz ist grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (hier: WEG 1975).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsgerichtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008698Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022