RS OGH 1976/6/30 5AZR246/75

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Norm

ABGB §1155
AngG §17
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Rechtssatz

Vereinbarungen, die eine Lohnzahlung während der Betriebsferien in solchen Fällen ausschließen, setzen voraus, daß zuvor die beiderseitigen Interessen gehörig abgewogen werden.

Schlagworte

*D*, Interessenabwägung, Abwägung, Angestellte, Gehalt, Entgelt, Fortzahlung, Zahlung, Ferien, Ausschluß, Urlaubsentgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104470

Dokumentnummer

JJR_19760630_AUSL000_005AZR00246_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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