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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des V, geboren 1966, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 5. März 1999, Zl. Fr-1320/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Es bestehe kein Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Die gerichtliche Verurteilung zu einer derart hohen Strafe, wie sie mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Oktober 1997 wegen mehrerer "Diebstahls- und Verbrechenstatbestände" ausgesprochen worden sei, lasse in hohem Maß die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt erscheinen. Die Verurteilung stelle zweifellos einen jener Fälle dar, in denen die Ausübung des in § 36 leg. cit. eingeräumten Ermessens zum Nachteil der Partei auf der Hand liege. Wenn auch der Beschwerdeführer bereits acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sei, komme er doch nicht in den Genuss der Bestimmungen über die Aufenthaltsverfestigung. Da sich seine Ehefrau und sein Kind in Österreich rechtmäßig aufhielten, sei mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Trotzdem sei das Aufenthaltsverbot dringend geboten und es wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation seiner Familie. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen schweren Straftaten komme der verhältnismäßig langen Niederlassung in Österreich kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Zudem sei gegen seine Ehefrau eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden.
Die belangte Behörde sehe sich, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen "kriminellen Wiederholungstäter" handle, nicht in der Lage zu beurteilen, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebende Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist zur Zulässigkeit der Beschwerde festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid am 11. März 1999 zugestellt wurde und der Beschwerdeführer am 22. April 1999, somit innerhalb der Beschwerdefrist, die Bewilligung von Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Beschwerde beantragte. Die in der Folge durch einen gewillkürten Vertreter eingebrachte Beschwerde wurde am 14. Mai 1999 zur Post gegeben. Der Gerichtshof sprach bereits im Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/1464, aus, dass es einem Beschwerdeführer nicht verwehrt sei, nach rechtzeitiger Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages - unabhängig von der Erledigung dieses Antrages und der in diesem Rahmen erfolgten Bestellung eines Rechtsanwaltes - die Beschwerde auch nach Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen.
Die somit zulässige Beschwerde ist aber nicht berechtigt.
Es ist zwar der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde nicht einmal die Verurteilungen des Beschwerdeführers und die dabei herangezogenen Strafbestimmungen festgestellt und ebenso wie die Erstbehörde keinerlei Feststellungen über die den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen getroffen hat. Aus der mit dem Inhalt der Verwaltungsakten übereinstimmenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juni 1996 nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Oktober 1997 nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130, 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt worden ist. Wenngleich die belangte Behörde zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG lediglich auf die "gerichtliche Verurteilung zu einer derart hohen Strafe" verwiesen und damit die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt. Angesichts der Straftatbestände und der Höhe der verhängten Strafe können nämlich keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers getroffene - unbekämpft gebliebene - Gefährlichkeitsprognose entstehen. Da der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen oder als Mitglied einer Bande begangenen Diebstahls durch Einbruch zu einer 40-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, haben überdies seine unstrittig vorhandenen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich hinter die öffentlichen Interessen an der Verhinderung derartiger Straftaten zurück zu treten. Weiters kann mit der belangten Behörde nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebende Grund weggefallen sein wird, weshalb auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken bestehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 30. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210142.X00Im RIS seit
30.04.2003