Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Für den österreichischen Rechtsbereich kommen bei einem Zusammenstoß von Binnenschiffen als ersatzpflichtige Personen diejenigen in Betracht, die durch ihr eigenes Verschulden den Schaden herbeigeführt haben (1295 ABGB), sowie, wenn es sich um das Verschulden eines Besatzungsmitgliedes handelt, der Schiffseigner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010