RS OGH 1976/7/1 6Ob8/76, 4Ob51/07i, 6Ob138/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1976
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Norm

FBG §40 Abs1
GmbHG §84
HGB §131 Z4
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Nicht erst die Vollbeendigung, sondern bereits die Auflösung einer Komplementär - GmbH sind dem Tod einer natürlichen Person gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 6 Ob 8/76
    Veröff: SZ 49/90 = JBl 1977,379; hiezu Frotz GesRZ 1976,106
  • 4 Ob 51/07i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 51/07i
    Auch; Veröff: SZ 2007/78
  • 6 Ob 138/08z
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 138/08z
    Auch; Beisatz: Die Vollbeendigung und Löschung einer Komplementärgesellschaft kann so lange nicht eintreten, als die Kommanditgesellschaft noch besteht. Sie ist ja auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet und daher erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat. (T1); Beisatz: Die Ausübung der Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft kann nicht unter den Begriff „nichtvermögensrechtlicher Abwicklungsbedarf" subsumiert werden. Solange die Kapitalgesellschaft noch Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, kommt ihre Vollbeendigung nicht in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0059957

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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