Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Das Vollmachtsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat sich auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu gründen. Wenn das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist oder wenn eine Interessenkollision bei Vertretung mehrer Klienten zu befürchten ist, dann ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Vollmachtsverhältnis zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055793Dokumentnummer
JJR_19760705_OGH0002_000BKD00011_7500000_001