Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020