RS OGH 1976/7/6 3Ob549/76, 3Ob69/79 (3Ob70/79), 6Ob561/81, 3Ob58/06k, 3Ob113/13h, 1Ob213/15b, 3Ob179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §1415
ABGB §1416

Rechtssatz

Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/76
    Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 549/76
    Veröff: QuHGZ 1976 H4/144
  • 3 Ob 69/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 69/79
  • 6 Ob 561/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 561/81
    Auch; Beisatz: Liegt bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vor, dann ist der Gläubiger auch entgegen § 1415 ABGB verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen. (T1)
  • 3 Ob 58/06k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 261 Abs 1 EO wirkt die Wegnahme von Geld durch das Vollstreckungsorgan im Fall der Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers als (Teil-)Zahlung des Verpflichteten. Der betreibende Gläubiger darf demnach eine auf diese Weise exekutiv erwirkte Zahlung auch dann nicht zurückweisen, wenn damit nur ein Teil der betriebenen Forderung getilgt wird. (T2) Veröff: SZ 2006/48
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
    Auch; Beisatz: Schon die Einklagung und anschließende Schaffung eines Exekutionstitels über die Teilforderung schafft eine von der fällig gestellten Kapitalforderung abzugrenzende und gegenüber dieser selbständige weitere Schuldpost an Kapital. (T3)
  • 1 Ob 213/15b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T4)
  • 3 Ob 179/19y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2020 3 Ob 179/19y
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten