Norm
EO §47Rechtssatz
Eine Ergänzung des Offenbarungseides hat zur Voraussetzung, daß das Vermögensverzeichnis unvollständig ist, bzw - hier in Analogie zu § 49 EO - bescheinigt wird, daß hinsichtlich einzelner Vermögensbestandteile eine Änderung eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001718Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00077_7600000_003