Norm
EO §47Rechtssatz
Nur dann, wenn die Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses darauf zurückzuführen ist, daß ein anwesender Gläubiger entsprechende Fragen unterlassen hat oder bei Nichtanwesenheit der betreibenden Partei die Unvollständigkeit nicht auf Gerichtsfehler zurückzuführen ist, erscheint eine Ergänzung des Offenbarungseides gerechtfertigt; auch der abwesende Gläubiger muß sich darauf verlassen können, daß alle Spalten des Vermögensverzeichnisses EForm 165 mit einer entsprechenden Antwort versehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001684Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00077_7600000_002