Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Der Ersatz des Verkehrswertes schließt eine Entschädigung für einen entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstückes und eines allenfalls darauf betriebenen Unternehmens aus. Die Verwertung und damit die Ausmessung des Entschädigungsbetrages hat daher nicht getrennt bezüglich des Grundstückes (Grund und Bauten) und des Betriebes zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053590Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00509_7600000_001