Norm
JN §44Rechtssatz
Auch mangels Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien bewirkt der Überweisungsbeschluss, dass ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Aktes mit der Urschrift des Beschlusses beim Gericht, an welches die Rechtssache überwiesen wurde, dieses die Befugnis zur Sachentscheidung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017