Norm
ABGB §141 HRechtssatz
1. Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem § 54 Abs 1 Z 2 EO die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden.
2. Die der Vergleichsausfertigung beigesetzte Vollstreckbarkeitsbestätigung allein genügt hier nicht, weil sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf das Vorliegen der sich aus dem Titelverfahren ergebenden Voraussetzungen für die formelle Vollstreckbarkeit des Titels bezieht.
3. Die fehlende Angabe im Exekutionsantrag, daß der Vergleich pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, ist als Inhaltsmangel nicht verbesserungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000191Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00076_7600000_001