Norm
ABGB §878Rechtssatz
Wer Kaufvertragsverhandlungen vor Einigung über den Kaufpreis abbricht , haftet selbst dann nicht für culpa in contrahendo , wenn der Abbruch aus Gründen erfolgt , mit denen der Partner nicht rechnen mußte , es sei denn , es lägen die Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB vor oder die Regeln des redlichen Verkehrs hätten eine Warnung oder Aufklärung des Verhandlungspartners erfordert .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016401Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0050OB00626_7600000_002