Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Für den Urkundenbetrug genügt es, daß die Urkunde in tatsächlicher Hinsicht ein gewichtiges Beweismittel darstellt, welches dafür spricht, daß die darin - für einen der in § 74 Z 7 StGB umschriebenen Zwecke - festgehaltene Erklärung von der Person stammt, die sie nach Inhalt der Urkunde abgegeben hat, und darum - im Falle ihrer eigenmächtigen (wahrscheinlichen) Abänderung - in besonderer Weise geeignet ist, der vom Verfälscher gegebenen wahrheitswidrigen Darstellung verstärkte Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093494Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0090OS00103_7500000_002