RS OGH 1976/7/8 9Os103/75

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Veröffentlicht am 08.07.1976
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Norm

StGB §74 Z7
StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für den Urkundenbetrug genügt es, daß die Urkunde in tatsächlicher Hinsicht ein gewichtiges Beweismittel darstellt, welches dafür spricht, daß die darin - für einen der in § 74 Z 7 StGB umschriebenen Zwecke - festgehaltene Erklärung von der Person stammt, die sie nach Inhalt der Urkunde abgegeben hat, und darum - im Falle ihrer eigenmächtigen (wahrscheinlichen) Abänderung - in besonderer Weise geeignet ist, der vom Verfälscher gegebenen wahrheitswidrigen Darstellung verstärkte Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093494

Dokumentnummer

JJR_19760708_OGH0002_0090OS00103_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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