Norm
StVO §7 Abs2 IaRechtssatz
Bei der im § 7 Abs 2 StVO - einer Spezialvorschrift gegenüber 9) Abs 1 StVO - vorgeschriebenen Fahrweise wird vornehmlich auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit abgestellt; die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs treten demgegenüber an Bedeutung zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073281Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0020OB00130_7600000_001