TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/31 2002/02/0130

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JF in B, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in 5270 Mauerkirchen, Untermarkt 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. April 2002, Zl. VwSen-107596/18/Le/Ni, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird Punkt 2.) des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2002 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH in B bestraft, weil diese Gesellschaft von mindestens 29. Dezember 2000 bis zumindest 14. Jänner 2001

1.) an der M-Bundesstraße, an einem nach dem Straßenkilometer näher bezeichneten Ort nach dem Ortsende M in nördlicher Richtung und

2.) an der W-Landesstraße, an einem nach dem Straßenkilometer näher bezeichneten Ort, auf dem Parkplatz des Gasthauses E in W, Gemeinde B,

verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Ankündigung mit der Aufschrift "Große Hausmesse, 12. - 14. Jänner 2001" und einem Logo mit der Firmenbezeichnung und Anschrift angebracht habe.

Er habe dadurch in beiden Fällen jeweils § 84 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 218,02 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils vier Tagen).

Als Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass die inkriminierten Ankündigungen auf einem Lkw und einem Container (Wechselaufbau für Lkw) jeweils mittels eines angebrachten Transparentes, das nicht untrennbar mit dem Lkw bzw. Container verbunden gewesen sei, angebracht gewesen seien. In diesen Ankündigungen sei auf eine "Große Hausmesse" hingewiesen worden, die in der Zeit vom 12. bis 14. Jänner 2001 stattfinden sollte; gleichzeitig sei die Aufforderung enthalten gewesen "Besuchen Sie Oö. größte Fachausstellung". Unbestrittenerweise seien der Lkw und der Container jeweils außerhalb des Ortsgebietes in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand abgestellt gewesen.

Dieser Sachverhalt erfülle das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer stellt weder die Abstellung des Lkw's an (das ist: neben) der im Spruch genannten Straße in Frage noch den Umstand, dass auf diesem Lkw ein Transparent mit dem Inhalt "Große Hausmesse, 12. - 14. Jänner 2001" angebracht gewesen sei.

Da in der Berufung im Wesentlichen nur Rechtsausführungen enthalten waren, ging die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG aus, wonach der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in seiner Berufung nicht beantragt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich, dass die im Spruch angeführten weiteren Inhalte des Transparentes "Logo mit der Firmenbezeichnung und Anschrift" keine untrennbare Einheit zwischen Werbung und Werbeträger gebildet hätten. Abgesehen davon, dass aus den im Akt einliegenden Lichtbildern zweifelsfrei erkennbar ist, dass Inhalt des Transparentes auch ein "Logo" mit der Inschrift "Führer" und weiteren Textzeilen ist (die Ausführungen der belangten Behörde beziehen sich daher zu Recht auch auf diesen Teil der Transparente), ist es rechtlich unerheblich, ob neben den unbestritten gebliebenen, auf die "Große Hausmesse" der F GesmbH hinweisenden noch weitere Inhalte auf dem Transparent enthalten waren. Denn der Verbotstatbestand des § 84 Abs. 2 StVO wird bereits durch diesen unbestrittenen Teil des Transparentes erfüllt - wobei es gleichgültig ist, ob es mit dem Lkw fix oder trennbar verbunden war -, weshalb es gar nicht auf die vollständige Wiedergabe des Inhaltes des gegenständlichen Transparentes ankommt. Die überflüssige Nennung der "Anschrift" als Inhalt des Transparentes (die Anschrift ist tatsächlich nicht zu ersehen) kann den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten nicht verletzen.

Der Beschwerdeführer fordert die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, "dass eine Gefährdung durch den beschrifteten Wechselaufbau bzw. LKW nicht erfolgt" sei, bzw. selbst "bei Vorliegen einer Genehmigungspflicht ... die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorgelegen wären". Damit verkennt er, dass § 84 Abs. 2 StVO eine "Gefährdung" als Tatbestandselement nicht enthält und es im Strafverfahren unwesentlich ist, ob allenfalls eine Genehmigung hätte erteilt werden können. Es kommt bloß auf den Umstand an, dass zum Tatzeitraum unbestrittenermaßen eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO für die Ankündigung nicht vorlag.

Die offenbar gegen die Erfüllung der subjektiven Tatseite gerichteten Ausführungen betreffend eine - wie vom Beschwerdeführer behauptet - notwendige kurzfristige Abstellung des Lkw's aus "logistischen Gründen" (ohne dass dies vom Beschwerdeführer näher erläutert wird) sind schon im Hinblick auf den Tatzeitraum nicht einmal annäherungsweise geeignet, Notstand oder einen anderen Schuldausschließungsgrund bzw. einen Rechtfertigungsgrund aufzuzeigen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 123 ff, insbesondere unter E 8, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Den auf § 24 Abs. 7 StVO gestützten Argumenten des Beschwerdeführers ist schon deshalb der Boden entzogen, weil der Lkw neben der Straße (§ 1 Z. 1 StVO) und nicht im Ortsgebiet (§ 1 Z. 15 StVO) abgestellt war, somit an keinem der in § 24 Abs. 7 StVO enthaltenen Orte.

Wenn der Beschwerdeführer die Verhängung der Mindeststrafe fordert, so übersieht er, dass die belangte Behörde die Strafbemessung im Wesentlichen auf eine "Reihe von einschlägigen Vorstrafen" gestützt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen dieses Erschwerungsgrundes, eine unrichtige Bemessung der Strafen ist deshalb nicht zu erkennen.

Die Beschwerde gegen Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides:

Mit diesem Spruchpunkt wurde als Tatort der erwähnte Parkplatz eines Gasthauses angelastet.

Handelte es sich aber bei dem Gasthausparkplatz, auf dem sich die gegenständliche, auf dem Container angebrachte Ankündigung nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde befunden habe, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0205), wäre der Tatbestand nicht nach § 84 Abs. 2 StVO, sondern nach § 82 Abs. 1 StVO ("... Benützung von Straßen ... zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ... ") zu beurteilen.

Indem die belangte Behörde offenbar in Verkennung der Rechtslage eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage unterließ, erweist sich Punkt 2.) des angefochtenen Bescheides mit (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Jänner 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020130.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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