Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Die Treuepflicht verbietet dem Rechtsanwalt, daß er gegen die Partei, die er als Vertragsverfasser vertreten und beraten hatte, nunmehr bei einem Streit aus diesem Vertrage als Vertreter eines anderen Vertragspartners gerichtlich vorgeht. Die rechtsuchende Bevölkerung muß in ihrem Vertrauen in den Rechtsanwaltstand erschüttert werden wenn sie sieht, daß der Rechtsanwalt, der von ihr in einer bestimmten Angelegenheit mit ihrer Vertretung betraut wurde, nunmehr in einem Rechtsstreit aus dieser Angelegenheit gegen sie vor Gericht als Vertreter des Prozeßgegners und früheren Vertragspartners auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055650Dokumentnummer
JJR_19760712_OGH0002_000BKD00012_7600000_002