RS OGH 1976/7/12 Bkd10/76, Bkd2/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1976
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat die vom Rechtsanwaltsanwärter verfaßten Schriftsätze auf Inhalt und Form einer Prüfung zu unterziehen, bevor er diese unterfertigt und bei Gericht überreichen läßt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 10/76
    Entscheidungstext OGH 12.07.1976 Bkd 10/76
    Beisatz: Der Rechtsanwalt, kann sich darauf verlassen, daß ein Rechtsanwaltsanwärter die tägliche Kanzleiarbeit ordnungsgemäß verrichtet. (T1) Veröff: AnwBl 1977,67
  • Bkd 2/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1985 Bkd 2/85
    Vgl auch; Der Rechtsanwaltsanwärter darf Routinearbeiten selbständig erledigen, nicht jedoch Schriftsätze und Rechtsmittel allein und unbeaufsichtigt verfassen und unterfertigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055254

Dokumentnummer

JJR_19760712_OGH0002_000BKD00010_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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