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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des NL in U, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 10. Oktober 2002, Zl. E 003/06/2002.097/002, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges in einem näher umschriebenen Zeitraum der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 27. Mai 2002 zur Erteilung der Auskunft, wer dieses Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt habe, insofern nicht nachgekommen, als er die Anschrift dieser Person nicht bekannt gegeben habe.
Er habe eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Anschrift der von ihm als Lenker bezeichneten Person innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen den Tatbestand des § 102 Abs. 3 KFG bereits verwirklicht habe. Die "verspätete" Angabe einer näheren Anschrift - nach entsprechender Aufforderung durch die erwähnte Bezirkshauptmannschaft - ändere daran nichts.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insofern der Beschwerdeführer Zweifel an der Begehung der der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu Grunde liegenden Verkehrsübertretung vorbringt, verkennt er, dass die Anwendung der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch die Behörde nicht davon abhängt, dass eine Übertretung (etwa der) Straßenverkehrsordnung verfolgt wird bzw. als erwiesen anzunehmen ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0087).
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde im Sinne des § 13 AVG in der Neufassung durch die Novelle 1998 (gemeint: BGBl. I Nr. 158/1998), durch die auch inhaltliche Mängel grundsätzlich verbesserungsfähig geworden seien, die im gegenständlichen Fall später erfolgte Verbesserung durch Bekanntgabe der vollständigen Anschrift zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Der Beschwerdeführer meint damit wohl, dass durch die außerhalb der gesetzten Frist erfolgte Verbesserung durch Ergänzung der Anschrift seine innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen zunächst unvollständig erteilte Lenkerauskunft im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 58/1998 als ursprünglich richtig eingebrachtes Anbringen anzusehen sei, weshalb der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG nicht erfüllt sei.
Diese Ansicht ist jedoch verfehlt, weil die Beantwortung einer von der Behörde verlangten Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG kein ein Verfahren "einleitender" Schritt eines Beteiligten und somit keines der in § 13 AVG genannten (und in dessen Abs. 1 näher umschriebenen) Anbringen ist (vgl. zum Begriff "Anbringen" schon Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, 1953, I. Band, S 145, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 324, Anm. 1, sowie die auf Seite 331 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht in einem bereits eingeleiteten Verfahren. § 13 Abs. 3 AVG kann deshalb nicht zur Anwendung gelangen. Da die geforderte Auskunft im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig erteilt wurde, weil die Anschrift der als Lenker bezeichneten Person nicht enthalten war, hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes angenommen, ohne dass eine spätere - außerhalb der Frist erfolgte - Vervollständigung darauf Einfluss gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 96/03/0028, ua.).
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 mehrfach ausgesprochen hat, dass beim Fehlen eines Teiles der von § 103 Abs. 2 KFG geforderten Inhalte der Auskunft ein inhaltlicher Mangel vorliege, weshalb ein Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG nicht zielführend sei (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0438). Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung die Frage offen gelassen hat, ob es sich bei der Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG überhaupt um ein "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG handelt.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG
ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 31. Jänner 2003
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020283.X00Im RIS seit
06.05.2003