Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Die Anfechtung wegen Irrtums gemäß dem § 871 ABGB ist nur wegen eines Geschäftsirrtums, nicht aber wegen eines bloßen Motivirrtums statthaft, es wäre denn der Beweggrund wäre ausdrücklich als Bedingung vereinbart worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014925Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0050OB00631_7600000_001