Norm
GewO 1973 §57Rechtssatz
Bleibt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen erfolglos, verstößt das Verhalten des Gewerbebetreibenden nur gegen § 57 GewO 1973; haben seine Bemühungen Erfolg, so wird gegen die §§ 57 und 59 GewO 1973 verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061502Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00338_7600000_002