RS OGH 1976/7/13 5Ob628/76, 7Ob131/01t, 6Ob159/15y, 7Ob175/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1976
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Norm

KO §14

Rechtssatz

Die Verwandlung aller nicht auf die Leistung von Geld gerichteten Forderungen gegen den Gemeinschuldner in Geldforderungen ist die notwendige Voraussetzung für die gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger aus seinem nicht ausreichenden Vermögen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 628/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 628/76
    Veröff: SZ 49/98 = JBl 1977,156
  • 7 Ob 131/01t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 131/01t
  • 6 Ob 159/15y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 159/15y
    Vgl auch; Beisatz: Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Freistellungsgläubigers verwandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch; der Freistellungsverpflichtete hat also Zahlung an die Masse in jener Höhe zu leisten, die er auch ohne Insolvenzeröffnung leisten müsste. Der Drittgläubiger kann nur quotenmäßige Befriedigung verlangen und steht damit den anderen Gläubigern der Masse gleich. Dadurch wird verhindert, dass der Drittgläubiger ein Aussonderungsrecht in Bezug auf den Befreiungsanspruch und damit im Gegensatz zu den übrigen Insolvenzgläubigern volle Befriedigung erhält. (T1)
  • 7 Ob 175/18p
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 175/18p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Befreiungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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