Norm
ABGB §684Rechtssatz
Der Vermächtnisnehmer hat nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte, für die Erwerbung von Besitz und Eigentum sind noch die dafür erforderlichen Erwerbsakte notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019