Norm
GewO 1973 §57Rechtssatz
Das Veranlassen von "Schönheitsparties" durch dazu angeworbene Hausfrauen für ihre Bekannten fällt unter den Begriff des "Aufsuchens von Privatpersonen" im Sinne des § 57 Abs 1 GewO 1973, weil die Initiative zu dieser besonderen Form der persönlichen Kontaktaufnahme mit den präsumptiven Käufer vom Verkäufer selbst ausgeht. Die "Parties" werden "zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen" durchgeführt, auch wenn die bei den Parties vorerst unverbindlich geäußerten "Wünsche" erst einige Tage später bei Vorlage der von den Interessenten "gewünschten" Waren zur "verbindlichen Kaufentscheidung" werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061512Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00338_7600000_003