RS OGH 1976/7/13 4Ob338/76 (4Ob339/76), 4Ob411/79, 4Ob393/80, 4Ob306/81, 4Ob303/82, 4Ob305/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1976
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Norm

GewO 1973 §57
UWG §1 D1f

Rechtssatz

Das Veranlassen von "Schönheitsparties" durch dazu angeworbene Hausfrauen für ihre Bekannten fällt unter den Begriff des "Aufsuchens von Privatpersonen" im Sinne des § 57 Abs 1 GewO 1973, weil die Initiative zu dieser besonderen Form der persönlichen Kontaktaufnahme mit den präsumptiven Käufer vom Verkäufer selbst ausgeht. Die "Parties" werden "zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen" durchgeführt, auch wenn die bei den Parties vorerst unverbindlich geäußerten "Wünsche" erst einige Tage später bei Vorlage der von den Interessenten "gewünschten" Waren zur "verbindlichen Kaufentscheidung" werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 338/76
    Veröff: SZ 49/97 = ÖBl 1976,158
  • 4 Ob 411/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 411/79
    Auch; Veröff: ÖBl 1980,99
  • 4 Ob 393/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 4 Ob 393/80
    Auch; Beisatz: Auch dann, wenn an die Teilnehmer der Party Preislisten und frankierte, an die Beklagte gerichtete Bestellpostkarten mit der Aufforderung ausgeteilt werden, in diese Karten Namen und Anschrift sowie das Datum der Party einzutragen und sie, mit oder ohne darin vorgenommener Bestellung, im Wege der Post an sie zu übersenden. (T1)
  • 4 Ob 306/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 306/81
    Beis wie T1
  • 4 Ob 303/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 303/82
    Beisatz: Wer anstatt der bereits vom OGH verbotenen "Wunschlisten" bei ansonsten völlig gleichartigen Vertriebsmethoden wesensgleiche "Bestellkarten" ausfolgt, verstößt bewußt gegen § 1 UWG, selbst wenn er von einem zuständigen Ministerialbeamten die Auskunft erhalten haben sollte, diese Vorgangsweise sei zulässig. (T2)
  • 4 Ob 305/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 305/82
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 306/81; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061512

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00338_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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