Norm
AngG §23 IARechtssatz
Grund der Abfertigung ist die Leistung der Dienste durch längere Zeit; sie hat Entgeltcharakter für erbrachte Dienste, der auch nicht deswegen entfällt, weil der Dienstnehmer ein anderes Einkommen bezieht, Vermögen hat oder seine Versorgung anderweitig sichergestellt ist. Der Versorgungszweck ist zwar ihr regelmäßiger, doch verliert durch den Wegfall dieses Zweckes im Einzelfall die Abfertigung nicht ihren Entgeltcharakter, wird nicht zur Treueprämie im Sinne einer außerhalb der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag liegenden Zuwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030316Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00057_7600000_002