Norm
StGB §133 FRechtssatz
Veruntreuung und Unterschlagung unterscheiden sich (im wesentlichen) nur durch die Art, wie der Gewahrsam an dem den Gegenstand der deliktischen Handlung bildenden Gut erlangt wurde ("durch Anvertrauen" bzw "auf andere Weise") nicht aber darin, wenn der Entschluß dieses Gut vorzuenthalten, gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094591Dokumentnummer
JJR_19760714_OGH0002_0090OS00067_7600000_001