Norm
StGB §16 Abs1 BRechtssatz
Beendeter - unbeendeter Versuch:
Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Handlung des Täters bedarf, um den tatbestandsmäßigen Erfolg eintreten zu lassen (zB: der Täter hat sein Opfer ins Wasser gestoßen und braucht nur warten, bis es ertrinkt; oder: die Lunte brennt, der Täter braucht nur auf die Explosion warten). Nur in einem solchen Fall ist für den Rücktritt ein contrarius actus (Erfolgsabwendung) erforderlich.
Der Versuch ist unbeendet, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs noch weiterer Handlungen des Täters bedarf. Hier genügt es für den Rücktritt, daß der Täter die ihm mögliche weitere Ausführung aufgibt; nur bei Beteiligung mehrerer ist hier Ausführungsverhinderung nötig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021