Norm
StVO §20 Abs1 IA12Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung dieser Verbotsnorm ist, daß ein "übriger Verkehr" vorhanden ist, dh daß andere Fahrzeuge in Bewegung sind, die der im letzten Satz des § 20 Abs 1 StVO angesprochene Fahrzeuglenker wahrnimmt oder wahrnehmen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074759Dokumentnummer
JJR_19760716_OGH0002_0090OS00048_7600000_001