Vgl auch; Beisatz: Deshalb ist auch der voraussichtliche Widerruf der bedingten Strafnachsicht bei der (nunmehrigen) Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (T5)
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ob die Tatbegehung während einer Probezeit dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als ein Streit um Worte. (T9)
Beisatz: Die Tatbegehung während einer Probezeit ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld der Angeklagten zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar. (T13)