RS OGH 1976/7/23 9Os41/76, 9Os73/78, 10Os169/80, 12Os176/81, 12Os87/83, 12Os119/83, 12Os71/85, 11Os1

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Veröffentlicht am 23.07.1976
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Norm

StPO §345 Abs1 Z11 litb

Rechtssatz

Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist keine Gegenstück zum § 281 Abs 1 Z 9 StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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