Norm
StPO §345 Abs1 Z11 litbRechtssatz
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist keine Gegenstück zum § 281 Abs 1 Z 9 StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101411Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018