Norm
StGB §9Rechtssatz
Zur Annahme des (zumindest bedingten) Unrechtsbewußtseins genügt es, daß der Täter allgemein um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens weiß. Die Kenntnis der einzelnen Norm ist nicht maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089540Dokumentnummer
JJR_19760727_OGH0002_0120OS00070_7600000_001