Norm
StPO §56Rechtssatz
Scheidet in der Hauptverhandlung das Erstgericht Fakten aus und vertagt es diesbezüglich die Hauptverhandlung, während es über die restlichen Fakten ein Urteil fällt, und wird dann die Ausfertigung dieses Urteils gemeinsam mit jenem späteren Urteil, womit das Verfahren über die ausgeschiedenen Fakten beendet wurde, zugestellt, dann liegt eine dem § 263 Abs 2 StPO ähnliche prozessuale Lage vor. Die beiden Urteile sind daher in analoger Anwendung des letzten Satzes des § 264 Abs 2 StPO, der die Wiedervereinigung in höherer Instanz ermöglicht, so zu behandeln, als wäre sie zugleich in einer und derselben Hauptverhandlung verkündet worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096731Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009