Norm
StGB §70Rechtssatz
Wird die einen höheren Strafsatz begründenden Gewerbsmäßigkeit (auch wenn dieser Strafsatz schon durch andere Umstände gegeben ist, hier:
durch den Sachwert über einhunderttausend Schilling bei § 164 Abs 3 StGB) nur in den Gründen, nicht aber im Spruch dem Angeklagten vorgeworfen, kann dies von der StA mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092428Dokumentnummer
JJR_19760728_OGH0002_0090OS00086_7600000_003