RS OGH 1976/7/28 9Os86/76

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Veröffentlicht am 28.07.1976
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Norm

StGB §70
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wird die einen höheren Strafsatz begründenden Gewerbsmäßigkeit (auch wenn dieser Strafsatz schon durch andere Umstände gegeben ist, hier:

durch den Sachwert über einhunderttausend Schilling bei § 164 Abs 3 StGB) nur in den Gründen, nicht aber im Spruch dem Angeklagten vorgeworfen, kann dies von der StA mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 86/76
    Entscheidungstext OGH 28.07.1976 9 Os 86/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092428

Dokumentnummer

JJR_19760728_OGH0002_0090OS00086_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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