Norm
EO §389 IRechtssatz
Im Provisorialverfahren muß der Schriftsatz, mit dem Urkunden vorgelegt werden, dem Gegner nicht zugestellt werden. Vorgelegte Urkunden müssen auch nicht mit den Parteien erörtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005329Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013