RS OGH 1976/7/29 6Ob16/76

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Veröffentlicht am 29.07.1976
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Norm

AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Die Ansicht, bei der Prüfung der Frage, welcher von den Übernahmswerbern als Anerbe zu bestimmen ist, sei nicht auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Anerben und auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auftretenden Bewerber abzustellen, weil nur zu diesem Zeitpunkt feststehe, ob Ausschließungsgründe vorlägen und die nach dem Gesetz Berufenen überhaupt als Hofübernehmer auftreten, steht mit keiner gesetzlichen Bestimmung in Widerspruch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/76
    Entscheidungstext OGH 29.07.1976 6 Ob 16/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099270

Dokumentnummer

JJR_19760729_OGH0002_0060OB00016_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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