Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, bei der Prüfung der Frage, welcher von den Übernahmswerbern als Anerbe zu bestimmen ist, sei nicht auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Anerben und auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auftretenden Bewerber abzustellen, weil nur zu diesem Zeitpunkt feststehe, ob Ausschließungsgründe vorlägen und die nach dem Gesetz Berufenen überhaupt als Hofübernehmer auftreten, steht mit keiner gesetzlichen Bestimmung in Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099270Dokumentnummer
JJR_19760729_OGH0002_0060OB00016_7600000_001