Norm
Rechtssatz
Es ist nur die Möglichkeit gegeben, einen in einer Frage enthaltenen Umstand in Wegfall zu bringen, nicht aber ein Tatbestandsmerkmal beizufügen (hier: die in § 76 StGB umschriebene Gemütsbewegung zum Tatbestand des § 75 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer