Norm
StGB §127 ERechtssatz
Wird einer Person (hier: bei monatlicher Abrechnung die Kassabuchführung, die Ausrechnung der Verkaufspreise, die Heranziehung von Hilfskräften) eine selbständige Stellung in einem Geschäft überlassen, sind dessen Waren und Bargeld außerhalb der unmittelbaren Herrschaftssphäre des Betriebsinhabers und sohin in ihrem Alleingewahrsam; Zueignung ist daher Veruntreuung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093837Dokumentnummer
JJR_19760803_OGH0002_0100OS00003_7600000_001