Norm
FinStrG nF §17 Abs2 litc Z4Rechtssatz
Hätte nach der Beschaffenheit der Gegenstände unter den konkreten Umständen der betreffenden Tat der Schmuggel auch ohne Verwendung eines Beförderungsmittels begangen werden können, unterliegt dieses nicht dem Verfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087976Dokumentnummer
JJR_19760810_OGH0002_0100OS00054_7600000_002