Norm
StGB §133 BRechtssatz
Der Eigentumsvorbehalt an der mit Wissen und Willen des Verkäufers zum Weiterverkauf bestimmter Ware erstreckt sich nur dann auch auf deren Erlös, wenn ein über die schlichte Eigentumsvorbehaltsklausel hinausgehender Vertrag vorliegt, der auch den Erlös eindeutig als anvertraut erkennen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016