TE Vwgh Beschluss 2003/1/31 99/02/0339

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GVG Stmk 1983 §7 Z7;
GVG Stmk 1993 §53 Abs1;
GVG Stmk 1993 §6 Abs1 Z5 litb;
GVG Stmk 1993;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache des JU in E, vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in Köflach, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1999, Zl. 8 - 22 U 4/2 - 99, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Feststellung nach dem StGVG (mitbeteiligte Parteien: 1. MU, 2. MK und 3. EK, alle in E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 versagte die Grundverkehrsbezirkskommission für den Gerichtsbezirk Eibiswald die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 28. September 1998 betreffend die Schenkung und Übergabe der Hälfteeigentumsanteile der M. U. an einer näher genannten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft an die Ehegatten E. und M. K. (diese drei Personen sind Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte Miteigentümer dieser Liegenschaft.

Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 wurde von der belangten Behörde dieser Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 (gemeint wohl: § 6 Abs. 2 in Verbindung mit jener Bestimmung) des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/95 (gemeint wohl: LGBl. Nr. 134/1993 - im Folgenden: GVG), bestätigt, dass für das vorgelegte Rechtsgeschäft eine Genehmigung nicht erforderlich sei.

In der Begründung dieses Bescheides wird insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. b GVG eine Genehmigung nicht erforderlich sei, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffe, die zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten übertragen würden und der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt übertrage. Im vorliegenden Fall habe die Mutter auf ihren Todesfall der Tochter und dem Schwiegersohn ihren gesamten Hälfteanteil an der gegenständlichen Liegenschaft übergeben, weshalb die Vertragsparteien einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Negativbestätigung (nach § 6 Abs. 2 GVG) hätten, sowie darauf, dass das Rechtsgeschäft nicht mehr nach inhaltlichen Kriterien der §§ 8 ff. leg. cit. geprüft würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 412, zitierte Vorjudikatur) ist eine Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der Beschwerdeführer als Miteigentümer der näher genannten Liegenschaft wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass das gegenständliche Rechtgeschäft unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. b GVG fällt. Nach seiner Auffassung bedürfe es keiner Erörterung, dass die Schaffung von ideellem Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Zielsetzung des § 1 GVG eklatant widerspreche. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und von der belangten Behörde "materiellrechtlich zu entscheiden bzw. die beantragte Genehmigung zu versagen". Hätte die belangte Behörde ihm ausreichend Parteiengehör gewährt, hätte er vorbringen können, dass jedwede Zersplitterung einer Liegenschaft auf ideelle Miteigentümer der Schaffung eines gesunden Bauernstandes widerstreite.

Nach § 53 Abs. 1 GVG sind Parteien im Genehmigungsverfahren die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GVG (vgl. das auf § 53 Abs. 1 bezugnehmende Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0346) kommt dem Miteigentümer im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren jedoch ein uneingeschränktes Mitspracherecht nicht zu. Sein Mitspracherecht reicht vielmehr nur so weit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Die Kriterien für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegen nach dem GVG in der Wahrung bestimmter näher genannter öffentlicher Interessen. Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für den Fall des § 7 Z. 7 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1983 ausgesprochen hat (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Dem dargelegten Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem subjektiven (öffentlichen) Recht im dargelegten Sinne verletzt worden wäre, das ihm vom GVG eingeräumt ist. Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung bzw. auf richtige Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. b GVG, welches der Beschwerdeführer als Miteigentümer geltend macht, kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr macht der Beschwerdeführer öffentliche Interessen geltend, deren Wahrung allein der Grundverkehrsbehörde obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0104).

Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG entfallen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Jänner 2003

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020339.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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