Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Der OGH, der die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurückweist und bezüglich der Berufung einen Gerichtstag anordnet, behält sich zu diesem - im Spruch des Beschlusses - eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100238Dokumentnummer
JJR_19760818_OGH0002_0130OS00062_7600000_001