Norm
StGB §1Rechtssatz
Die Auslegung aller auf Grund von Gesetzen erlassenen Rechtsvorschriften obliegt ausschließlich dem Gericht, das in der rechtlichen Beurteilung weder an die Rechtsansicht einer Verwaltungsbehörde noch an die eines Zeugen gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088766Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008