Norm
StGB §94Rechtssatz
Auch bei einer von der Körperverletzung (§ 83 StGB) mitumfaßten Schädigung der Gesundheit, bei welcher ein das körperliche und seelische Wohlbefinden in erkennbarer Weise (nicht ganz unerheblich) beeinträchtigender Krankheitszustand hervorgerufen oder gesteigert wird, besteht Hilfeleistungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093277Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_003