Norm
StGB §94Rechtssatz
§ 95 Abs 2 StGB verlangt im Gegensatz zu § 94 Abs 3 StGB keine Güterabwägung. Die Unzumutbarkeit nach § 95 Abs 2 StGB besteht schon dann, wenn wichtige von der Rechtsordnung anerkannte Interessen entgegenstehen, ohne daß diese unbedingt auch höherwertig als jene des Verunglückten sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093442Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_004