Norm
StGB §2 ARechtssatz
Das Unterlassen eines Beamten, den diesbezüglich keine spezifische Erfolgsabwendungspflicht (§ 2 StGB) trifft, in Kenntnis von Verrechnungsmanipulationen anderer etwas zu deren Abstellung zu unternehmen, wobei er sodann an den gesetzwidrig verrechneten Gebühren partizipiert, fällt allenfalls unter § 164 Abs 1 Z 2 StGB, nicht jedoch unter §§ 146, 302 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089070Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00060_7600000_003