Norm
StGB §94 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist von Verhaltsweisen des Täters, die in der Regel den Vorwurf mangelnder Sorgfalt gegenüber den rechtlich geschützten Werten und sozialen Pflichten (hier: Beeinträchtigung durch Suchtgiftkonsum) nach sich ziehen, abzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093517Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_006