Norm
Rechtssatz
Die Hilfeleistungspflicht nach § 95 StGB ist von dem zusätzlichen Bestehen einer solchen für andere Personen nach § 94 StGB unberührt, solange nicht auch tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe geleistet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer