TE Vwgh Beschluss 2003/2/7 AW 2003/09/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §20b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 19. Dezember 2002, Zl. LGSOÖ/Abt.1/13113/2002 ABB-Nr.: 2216 684 Mag.Wo/Lei, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember  2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die beantragte ausländische Arbeitskraft zu erteilen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, verfolgt damit nach seinem Vorbringen in Wahrheit aber das Ziel, der Verwaltungsgerichtshof solle ihm die (versagt gebliebene) Bewilligung erteilen, damit er die beantragte ausländische Arbeitskraft erlaubterweise beschäftigen dürfe bzw. um damit der "Gefahr eines fehlenden Aufenthaltstitels" zu begegnen.

Die Erteilung einer derartigen Bewilligung fällt nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Sie könnte auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, denn auf diese Weise kann weder die bescheidmäßig versagte Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der Ablauf einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG rückgängig gemacht werden (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, Zl. AW 96/09/0044, vom 13. Jänner 1998, Zl. AW 97/09/0084, vom 16. Juli 1998, Zl. AW 98/09/0047, und vom 5. Jänner 1999, Zl. AW 98/09/0093).

Dem Antragsvorbringen ist nicht entnehmbar, welche Umsetzung des Bescheidspruches dem Beschwerdeführer konkret drohen sollte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausschließlich eine von ihm angestrebte Erlaubnis (Bewilligung) nach dem AuslBG nicht erteilt. Daß mit dem angefochtenen Bescheid andere Nachteile als diese Nichterteilung der beantragten Erlaubnis verbunden wären, wird im Aufschiebungsantrag nicht nachvollziehbar dargetan. Ein fehlender Aufenthaltstitel kann durch die vorliegend beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls herbeigeführt werden.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 7. Februar 2003

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090004.A00

Im RIS seit

07.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten