Norm
StGB §302Rechtssatz
Wer als zur Gebühreneinhebung berechtigter Beamter von einer Partei vorsätzlich Gebühren begehrt oder entgegennimmt, die diese nach dem Gesetz nicht zu entrichten hatte, begeht Mißbrauch der Amtsgewalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096687Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00060_7600000_007